StaRUG

StaRUG 

Das neue, am 1. Januar 2021 in Kraft getretene Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) schafft den rechtlichen Rahmen für die präventive Restrukturierung von Unternehmen. Ziel ist es, Sanierungen außerhalb und unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Gläubiger zu ermöglichen. Das StaRUG sieht vor, dass die Beteiligten einen Restrukturierungsplan mit einer Mehrheit von 75 % in jeder Gruppe beschließen können, der für alle einbezogenen Planbetroffenen und deren Forderungen und Rechte verbindlich ist. 

Der durch das StaRUG geschaffene Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen sieht außerdem die Möglichkeit gerichtlicher Stabilisierungsanordnungen wie Vollstreckungs- und Verwertungssperren vor, um das Restrukturierungsvorhaben abzusichern. 

 Im Restrukturierungsplan gestaltbar sind neben den Forderungen und Sicherheiten der in den Plan einbezogenen Gläubiger auch Anteilsrechte der Gesellschafter und mehrseitige Rechtsverhältnisse (insbesondere Konsortialkreditverträge). 

Einem in der Krise befindlichen Unternehmen kann durch gerichtliche Anordnung ein Restrukturierungsbeauftragter zur Unterstützung und ggf. Überwachung der Geschäftsführung an die Seite gestellt werden. 

Die Instrumente des StaRUG bieten weitgehende neue Möglichkeiten einer Restrukturierung von Unternehmen, sind aber nur dann verfügbar, wenn das Unternehmen „nur“ drohend zahlungsunfähig ist. Mit einer Restrukturierung unter dem Regime des StaRug kann somit ein Insolvenzverfahren vermieden werden. 

Voraussetzung für die Inanspruchnahme der durch den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen zur Verfügung gestellten Instrumente ist das Vorliegen drohender Zahlungsunfähigkeit. Ist drohende Zahlungsunfähigkeit gegeben, kann der Schuldner daher künftig zwischen einem Insolvenzverfahren und einer vorinsolvenzrechtlichen Restrukturierung nach StaRUG wählen. 

Zentrales Instrument des StaRUG ist der Restrukturierungsplan, der in weiten Teilen dem Insolvenzplan nachgebildet ist. Der Restrukturierungsplan kann sowohl in einem außergerichtlichen Verfahren als auch in einem gerichtlichen Abstimmungstermin zur Abstimmung gestellt und angenommen werden. 

Im Restrukturierungsplan können Forderungen und Sicherheiten der in den Plan einbezogenen Gläubiger, Anteilsrechte der Gesellschafter und mehrseitige Rechtsverhältnisse gestaltet werden. Mehrseitige Rechtsverhältnisse sind z. B. Konsortialkreditverträge und Vereinbarungen zwischen den Gläubigern über Rang und Erlösverteilung (Intercreditor Agreements). Sonstige Finanzierungsarrangements mit einer Vielzahl von Gläubigern, wie z. B. Schuldscheingläubigern oder auch Anleihen und Schuldverschreibungen, fallen auch unter die Regelung. Außerdem ist es möglich, dass in einen Restrukturierungsplan auch Sicherheiten einbezogen werden, die von verbundenen Unternehmen gewährt worden sind, z. B. Mithaftungen von Tochtergesellschaften für Finanzverbindlichkeiten der Muttergesellschaft. Eine Freigabe von solchen gruppeninternen Drittsicherheiten ist im Restrukturierungsplan möglich, sofern die Sicherheitennehmer angemessen entschädigt werden.  

Forderungen von Arbeitnehmern, einschließlich Pensionszusagen können im Restrukturierungsplan nicht geregelt werden. 

Zur Stabilisierung des Unternehmens kann durch das zuständige Gericht eine (vorübergehende) Vollstreckungs- und Verwertungssperre angeordnet werden. 

Wenn Rechte von Verbrauchern oder kleinen bis mittleren Unternehmen von der Restrukturierung betroffen sind, wenn eine Stabilisierungsanordnung sich im Wesentlichen auf alle Forderungen gegen den Schuldner bezieht oder abzusehen ist, dass der Restrukturierungsplan nur mit gruppenübergreifender Mehrheitsentscheidung verabschiedet werden kann hat das zuständige Gericht von Amts wegen einen Restrukturierungsbeauftragten zu bestellen, der das Unternehmen und seine Geschäftsführung bei der Bewältigung der Krise unterstützt und ggf. überwacht. Der Restrukturierungsbeauftragte steht unter der Aufsicht des Gerichts und hat diesem gegenüber bestimmte Melde- und Berichtspflichten. Die Bestellung eines Restrukturierungsbeauftragten wird, außerhalb von rein finanziellen Restrukturierungen bei denen Unternehmen des Finanzsektors beteiligt sind, vermutlich der Regelfall sein. 

One Square hat mit der Restrukturierung von ETERNA das erste große StaRUG Verfahren als Financial Advisor begleitet.