Eyemaxx Update 1

Eyemaxx Update 1

Eyemaxx Update 1 300 72 One Square Advisors

Eyemaxx Real Estate AG: Information für Anleihegläubiger – Update 1

München, 8. November 2021

One Square und Heuking Kühn Lüer Wojte bedanken sich bei allen Anleihegläubigern der Eyemaxx Real Estate AG für die Teilnahme an der Investoren-Telefonkonferenz vom 4. November 2021.  Die Aufzeichnung der Investoren-Telefonkonferenz kann unter https://onesquareadvisors.com/eyemaxx/ abgerufen werden.

Aufgrund der seitdem eingetretenen Entwicklungen – insbesondere aufgrund des nunmehr erfolgten Insolvenzantrags der Gesellschaft in Österreich – hat sich die Dringlichkeit, sich dem Fremdinsolvenzantrag in Deutschland sowie den Einberufungsverlangen zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters anzuschließen, weiter erhöht.

Dazu können sich Anleihegläubiger weiterhin per E-Mail unter eyemaxx@onesquareadvisors.com  registrieren.

Im Folgenden werden die wesentlichen Punkte zusammengefasst:

Auslöser – (Vermutete) Zahlungsunfähigkeit der Eyemaxx Real Estate AG

In Ihrer Ad-hoc Mitteilung vom 25. Oktober 2021 hat die Eyemaxx Real Estate AG bekannt gegeben, dass sie nicht über die notwendigen Finanzmittel verfügt, um die am 26. Oktober fälligen halbjährlichen Zinsen i.H.v. € 1,5 Mio.  für die Unternehmensanleihe 2018/2023 (WKN: A2GSSP / ISIN: DE000A2GSSP3) fristgerecht zu leisten. Ursächlich dafür seien bisher nicht eingegangene Zahlungsflüsse aus getätigten Projektverkäufen im mittleren einstelligen Millionenbereich sowie deren gescheiterte Refinanzierung. Damit hat die Gesellschaft selbst ihre Zahlungsunfähigkeit verkündet, jedenfalls muss von der Vermutung einer Zahlungsunfähigkeit ausgegangen werden.

Aufgrund dieser dramatischen Entwicklung waren Anleihegläubiger aus allen drei von der Eyemaxx Real Estate AG emittierten Anleihen an One Square mit der Bitte herangetreten, die Vertretung der Anleihegläubiger der Eyemaxx Real Estate AG zu organisieren. In Abstimmung mit wesentlichen Anleihegläubigern hatten One Square und Heuking Kühn Lüer Wojtek den Kontakt mit der Eyemaxx Real Estate AG gesucht, um eine außergerichtliche Lösung zu finden. Leider hatten diese Bemühungen keinen Erfolg, die Eyemaxx Real Estate AG stand für einen konstruktiven Dialog nicht zur Verfügung.

Insolvenzantrag der Eyemaxx Real Estate AG

Wie im Vorfeld vermutet und wie sich inzwischen bestätigt hat, plante die Eyemaxx Real Estate AG einen Insolvenzantrag in Österreich. Zudem hat die Eyemaxx Real Estate AG Herrn RA Dirk Eichelbaum als Generalbevollmächtigten in Deutschland bestellt. Herr Eichelbaum ist ein erfahrener Fachanwalt für Insolvenzrecht mit zahlreichen Referenzen, der ehemals bei der Düsseldorfer Kanzlei Buchalik Brömmekamp tätig war und heute selbständig ist. Informationen zu Herrn Eichelbaum finden sich auf seiner Website (https://dirk-eichelbaum.de/) sowie in der Presse, z.B. unter (https://www.welt.de/wirtschaft/bilanz/article169009828/Unsittliches-Angebot-fuer-Trigema-Chef-Grupp.html?cid=socialmedia.email.sharebutton).

Wie in den österreichischen Insolvenznachrichten vom 5. November bekannt gemacht, hat die Eyemaxx Real Estate AG einen Antrag auf ein Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung am Landesgericht Korneuburg in Österreich gestellt. Das Verfahren wurde vom Landesgericht Korneuburg offiziell inzwischen eröffnet:

  • Das Unternehmen soll während des Insolvenzverfahrens fortgeführt werden.  Restrukturierungsmaßnahmen wurden bereits eingeleitet und ein Sanierungsplan erarbeitet.
  • Das Unternehmen bietet seinen Gläubigern eine Sanierungsplanquote von 20%, zahlbar innerhalb von drei Jahren, an. Dies entspricht der gesetzlichen Mindestquote.
  • Zur Insolvenz- bzw. Masseverwalterin wurde Frau Dr. Ulla Reisch, Rechtsanwältin in Wien, bestellt. Die Verwalterin wird in den nächsten Wochen prüfen, ob die Sanierungsbestrebungen aufrechterhalten werden können. Die Verwalterin hat bereits mit One Square im Hinblick auf die Vertretung der Anleihegläubiger Kontakt aufgenommen.
  • Im Rahmen des Sanierungsverfahrens sind wichtige Termine und Fristen vom Gericht festgelegt worden:
    • bis 1. Dezember 2021: Anmeldefrist für Forderungen der Gläubiger, dies gilt auch für Anleihegläubiger
    • 15. Dezember 2021: Berichts- und Prüfungstagsatzung, auf der über das Verfahren berichtet wird und die Forderungen festgestellt werden
    • 26. Januar 2022: Sanierungsplantagsatzung auf der über den von der Gesellschaft vorgelegten Sanierungsplan abgestimmt wird

Mittels dieser eng gesetzten Termine und Fristen sollen zeitnah Fakten geschaffen werden. Der enge Zeitplan deutet darauf hin, dass das Verfahren seitens der Gesellschaft von langer Hand vorbereitet ist und ein Sanierungsplan, der die Gläubiger mit einer Quote von 20% abfinden soll, erarbeitet wurde.

Daher ist für die Anleihegläubiger Eile geboten, sich zu organisieren und eine starke Vertretung im Insolvenzverfahren zu etablieren. One Square und Heuking Kühn Lüer Wojtek haben sich bereit erklärt, die Vertretung der Anleihegläubiger zu organisieren und im Insolvenzverfahren zu übernehmen.

Sanierungsverfahren in Österreich im Vergleich zu einer Insolvenz in Deutschland

Durch die Antragstellung erkennt man die Bemühungen der Eyemaxx Real Estate AG, das Verfahren in Österreich durchzuführen. Der Grund hierfür kann nur darin liegen, dass sich für die Gesellschaft wesentliche Vorteile ergeben, sehr zum Nachteil der Anleihegläubiger.

Das sogenannte Sanierungsverfahren in Österreich ist ein Insolvenzverfahren und weist gewisse Parallelen zu einem deutschen Schutzschirmverfahren auf.

Dies bedeutet, dass die Eyemaxx Real Estate AG den Gläubigern einen Sanierungsplan mit folgenden Eckpunkten vorlegen wird:

  • Der Eigentümer führt das Unternehmen fort
  • Die Eigentumsverhältnisse ändern sich nicht
  • Die Anleihegläubiger werden mit 20% ihrer Forderungen abgefunden und müssen einen Verlust von 80% hinnehmen

Im Gegensatz zu Österreich ist in Deutschland keine Mindestquote festgelegt, sondern die Quote ermittelt sich aus der tatsächlichen Verwertung der vorhandenen Assets, deren Wert zumindest in dem letzten testierten Einzeljahresabschluss bei €195,8 Mio. lag, ein Indiz für eine deutlich höhere Quote als 20%. In Kombination mit der kurzen Frist sowie der für die meist deutschen Anleihegläubiger nicht geläufigen Vorgehensweise besteht die Gefahr, dass durch diese Quote die Aktionäre der Eyemaxx Real Estate AG überproportional durch das Verfahren in Österreich profitieren.

Zudem verliert der Vorstand einer AG in einem deutschen Insolvenzverfahren seine Handlungsfähigkeit.

Ferner zeigt die Erfahrung mit österreichischen Insolvenzverfahren, dass die Rechte deutscher Anleihegläubiger in einem deutschen Insolvenzverfahren einfacher geltend zu machen und sehr viel besser durchsetzbar sind.

Das österreichische Insolvenzrecht sieht für Anleihegläubiger einer deutschen Anleihe keinen gemeinsamen Vertreter vor. Jeder Anleihegläubiger muss seine Forderung selbst anmelden und am Verfahren sowie den Abstimmungen selbst teilnehmen oder sich vertreten lassen.

Die Abstimmung über den Sanierungsplan erfolgt nicht in Gläubigergruppen, sondern durch die Gläubigergesamtheit sowohl nach der Höhe der festgestellten Forderungen sowie nach der Anzahl der registrierten Gläubiger. Deshalb ist es von höchster Bedeutung, dass sich viele Anleihegläubiger registrieren bzw. vertreten lassen, um mit einer Mehrheit die Rechte der Anleihegläubiger zu wahren und zu vertreten.

Bisher ergriffene Maßnahmen – Fremdinsolvenzantrag und Einberufungsverlangen

Fremdinsolvenzantrag

One Square und Heuking Kühn Lüer Wojtek haben bereits eine Reihe von Gegenmaßnahmen ergriffen, um die Rechte der Anleihegläubiger bestmöglich zu schützen und zu vertreten.

One Square hat bereits am 02. November 2021 beim Amtsgericht in Aschaffenburg gegen die Eyemaxx Real Estate AG einen Fremdinsolvenzantrag, hilfsweise einen Antrag auf Eröffnung eines Sekundärinsolvenzverfahrens gestellt. Sofern das Gericht in Aschaffenburg ein solches Sekundärinsolvenzverfahren eröffnet, würden die sich in Deutschland befindlichen Assets der Eyemaxx Real Estate AG auch in Deutschland verwertet und somit nicht unter den in Österreich vorgelegten Sanierungsplan fallen.

Damit könnte zumindest für die „deutschen Assets“ eine faire, marktgerechte Verwertung durch einen deutschen Insolvenzverwalter sichergestellt werden.

Zudem muss bei einem Insolvenzverfahren in Deutschland zwingend die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters erfolgen. Bei einem Insolvenzverfahren in Österreich gilt diese Schutzvorschrift nicht. Daher ist es wichtig, den Fremdantrag in Deutschland auf Eröffnung eines Sekundärverfahrens in Deutschland weiter zu verfolgen.

Das Gericht in Aschaffenburg hat den Fremdinsolvenzantrag der Gesellschaft zur Stellungnahme zugestellt und wird nach Erhalt der Stellungnahme über die Eröffnung eines vorläufigen Sekundärinsolvenzverfahrens entscheiden. In jedem Falle gewinnt der gestellte Antrag deutlich an Gewicht, wenn sich möglichst viele Anleihegläubiger anschließen.

Einberufungsverlangen

Nach Absprache mit mehreren großen Anleihegläubigern, hat One Square unterstützt durch Heuking Kühn Lüer Wojtek ein Einberufungsverlangen an die Eyemaxx Real Estate AG für eine Gläubigerversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters für jede der von der Eyemaxx Real Estate AG emittierten Anleihen gestellt, um eine bestmögliche Vertretung der Interessen der Anleihegläubiger sicherzustellen.

Die Regelung in § 19 Abs. 3 SchVG, wonach der gemeinsame Vertreter berechtigt ist, die Rechte der Gläubiger im Insolvenzverfahren geltend zu machen, bezieht sich nur auf Insolvenzverfahren in Deutschland.

Für das österreichische Insolvenzverfahren heißt das zunächst, der gemeinsame Vertreter kann die Anleihegläubiger nicht gesamtheitlich vertreten und z.B. Forderungen anmelden, sondern muss durch Einzelvollmacht jedes Anleihegläubigers legitimiert werden. Dies bringt für die Anleihegläubiger erhebliche Nachteile mit sich:

  • Jeder Anleiheinhaber muss seine Forderung im Rahmen des Insolvenzverfahrens individuell anmelden oder individuell einen Vertreter bevollmächtigen. Dies ist viel Aufwand insbesondere für kleine Gläubiger. Der gemeinsame Vertreter nimmt üblicherweise eine Globalanmeldung der Forderungen aller Anleihegläubiger vor.
  • Ohne gemeinsamen Vertreter muss jeder Anleihegläubiger seine Rechte selbst wahrnehmen oder individuell einen Vertreter bevollmächtigen
  • Weitere Schutzvorschriften des §19 SchVG, wie etwa Gleichbehandlung, gelten nicht bei einem Verfahren in Österreich.
  • Es kommen wegen des Verfahrens im Ausland erhöhte Kosten auf die Anleihegläubiger zu

Allerdings werden wir in den von uns einberufenen Anleihegläubigerversammlungen einen Beschlussvorschlag zur Abstimmung zu stellen, der entsprechende Rechte auch in Österreich einräumt. Wir sehen eine hohe Chance, dass damit die Legitimation des gemeinsamen Vertreters auch in Österreich anerkannt wird, da dies das Innenverhältnis der Ausgestaltung der Anleiherechte betrifft und sich nach deutschem Recht richtet.

Rechtlicher Hintergrund / Nächste Schritte

Gläubigerversammlung zur Wahl eines gemeinsamen Vertreters

Die Einberufung einer Gläubigerversammlung ist durch das eröffnete Insolvenzverfahren nicht überholt. Ein Quorum von 5% des ausstehenden Nennwerts einer Anleihe kann verlangen, dass die Eyemaxx Real Estate AG eine erste Gläubigerversammlung zur Bestellung des gemeinsamen Vertreters einberuft. Sollte Eyemaxx Real Estate AG die Einberufung einer Gläubigerversammlung verweigern, haben 5% der Anleihegläubiger einer Anleihe das Recht, einen Antrag auf Einberufung eines solchen Verfahrens beim zuständigen Amtsgericht zu stellen.

Wurde bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kein gemeinsamer Vertreter bestellt, ruft das zuständige Insolvenzgericht bei einem Verfahren in Deutschland von Amts wegen zu einer Gläubigerversammlung auf. Bleibt es (nur) bei dem jetzt eröffneten Verfahren in Österreich, gilt das nicht. Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt, so vertritt er die Anleihegläubiger im Insolvenzverfahren und sammelt und koordiniert die Informationen.

Nächste Schritte

Es ist dringend geboten, dass die Anleihegläubiger ihre Rechte wahrnehmen. Je breiter die Basis ist, desto stärker wird die Position der Anleihegläubiger. Schließen Sie sich daher bitte dem Fremdinsolvenzantrag sowie dem Einberufungsverlangen an.

One Square und Heuking Kühn Lüer Wojtek stehen für die Vertretung der Anleihegläubiger sowohl als gemeinsamer Vertreter als auch auf Basis von Einzelvollmachten zur Verfügung. Den einzelnen Anleihegläubigern entstehen für die Vertretung durch One Square und Heuking Kühn Lüer Wojtek keine zusätzlichen Kosten. Eine eventuelle Vergütung erfolgt im Rahmen des Insolvenzverfahrens.

Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an One Square unter eyemaxx@onesquareadvisors.com.

Kontakt

One Square Advisors
Theatinerstrasse 36
D-80333 München
Fax:     +49-89-15 98 98-22
E-Mail: eyemaxx@onesquareadvisors.com
www.onesquareadvisors.com

Über One Square

One Square Advisors GmbH ist eine unabhängige Beratungsgesellschaft mit Sitz in München, Niederlassungen in Frankfurt, Düsseldorf und London und gehört zu den führenden Corporate Finance Adressen in Deutschland. Alle Partner und Teammitglieder verfügen über jahrelange Transaktions- & Restrukturierungserfahrung. Sie waren in führenden Beratungsgesellschaften, Investmentbanken sowie in geschäftsführenden Positionen von Unternehmen tätig. One Square hat seit 2009 über 100 Transaktionen erfolgreich durchgeführt und hat einen hervorragenden Track Record bei der Vertretung von Anleihegläubigern in Restrukturierungen und Insolvenzverfahren.

Über Heuking Kühn Lüer Wojtek

Mit über 400 Rechtsanwälten, Steuerberatern und Notaren an acht Standorten in Deutschland und einem Büro in Zürich ist Heuking Kühn Lüer Wojtek eine der großen wirtschaftsberatenden deutschen Sozietäten. Vor 50 Jahren gegründet, gehört Heuking Kühn Lüer Wojtek laut Branchenverlag JUVE zu den TOP 10 der umsatzstärksten Kanzleien in Deutschland und wird dort u.a. für die Bereiche Anleihen, Restrukturierung, M&A und andere Bereiche als eine der führenden Kanzleien empfohlen. Die Bandbreite unserer juristischen Beratung reicht von mittelständischen Unternehmen mit Sitz im In- und Ausland bis hin zu internationalen (auch börsennotierten) Großunternehmen in allen wirtschaftsrechtlichen Belangen.